Präambel VO (EG) 2000/1477
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98(2), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(3) geändert.
- (2)
- Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Slowakischen Republik und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. November 1998 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(4) geändert.
- (3)
- Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Republik Ungarn und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Ungarn im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(5) geändert.
- (4)
- Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Rumänien und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Rumänien im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(6) geändert.
- (5)
- Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. Juli 2000 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit Bulgarien im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(7) geändert.
- (6)
- Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Estland(8), ist in Kraft getreten am 1. September 1999.
- (7)
- Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Litauen(9), ist in Kraft getreten am 1. September 1999.
- (8)
- Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Lettland(10), ist in Kraft getreten am 1. März 2000.
- (9)
- Die aus diesen Maßnahmen hervorgehenden Zölle können nicht höher sein als die sich aus der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ergebenden Zölle.
- (10)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission(11), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2495/97(12), werden die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
- (2)
ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28.
- (3)
ABl. L 341 vom 16.12.1998.
- (4)
ABl. L 306 vom 16.11.1998.
- (5)
ABl. L 28 vom 2.2.1999.
- (6)
ABl. L 301 vom 11.11.1998.
- (7)
ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 51.
- (8)
ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 9.
- (9)
ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1.
- (10)
ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 3.
- (11)
ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18.
- (12)
ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 18.
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