Präambel VO (EG) 2000/1477

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(3) geändert.
(2)
Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Slowakischen Republik und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. November 1998 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(4) geändert.
(3)
Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Republik Ungarn und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Ungarn im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(5) geändert.
(4)
Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Rumänien und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Rumänien im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(6) geändert.
(5)
Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft wurde durch das am 1. Juli 2000 in Kraft getretene Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit Bulgarien im Anschluß an die Erweiterung und an die Uruguay-Runde(7) geändert.
(6)
Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Estland(8), ist in Kraft getreten am 1. September 1999.
(7)
Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Litauen(9), ist in Kraft getreten am 1. September 1999.
(8)
Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Lettland(10), ist in Kraft getreten am 1. März 2000.
(9)
Die aus diesen Maßnahmen hervorgehenden Zölle können nicht höher sein als die sich aus der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ergebenden Zölle.
(10)
In der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission(11), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2495/97(12), werden die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)

ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28.

(3)

ABl. L 341 vom 16.12.1998.

(4)

ABl. L 306 vom 16.11.1998.

(5)

ABl. L 28 vom 2.2.1999.

(6)

ABl. L 301 vom 11.11.1998.

(7)

ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 51.

(8)

ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 9.

(9)

ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1.

(10)

ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 3.

(11)

ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18.

(12)

ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 18.

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