Artikel 20 VO (EG) 2000/1520
Bis zum 31. Dezember 2000 können die Wirtschaftsbeteiligten, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden, das Formular aus dem Anhang F der Verordnung (EG) Nr.1222/94 verwenden, unter Beachtung der Bestimmungen des Anhangs F dieser Verordnung anstelle des Anhangs F der vorliegenden Verordnung.
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