Artikel 19 VO (EG) 2000/1520

Die Kommission nimmt an dieser Verordnung die Änderungen, die infolge von Änderungen der kombinierten Nomenklatur erforderlich sind, oder die Änderungen am Anhang B vor, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Anhängen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen zu gewährleisten.

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