Artikel 18 VO (EG) 2000/1520

Die Erstattung nach Artikel 1 Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 24 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden.

Für diese Waren wird die Erstattung auch dann nicht gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.

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