Artikel 17 VO (EG) 2000/1520

1. In Anwendung von Artikel 16 muß die betroffene Partei für Waren der KN-Codes 04052010, 04052030, 18069060 bis 18069090, KN-Code 1901 und KN-Code 21069098, die einen hohen Prozentsatz an Milchprodukten der KN-Codes 04021019, 04022119, 040500 und 0406, nachstehend Milchprodukte genannt, enthalten, ebenfalls folgendes erklären:

a)
entweder, daß keine der Mengen an Milchprodukten unter besonderen Regelungen, die einen ermäßigten Tarif vorsehen, aus Drittländern eingeführt wurde,

oder

b)
das die Mengen an Milchprodukten, die unter besonderen Regelungen, die einen ermäßigten Tarif vorsehen, aus Drittländern eingeführt wurden.

2. Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck „der einen hohen Prozentsatz enthält” , daß je 100 kg ausgeführter Ware 51 kg oder mehr an Milchprodukten verwendet wurden.

3. Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Erstattungsbescheinigung der interessierten Partei akzeptieren, aus der hervorgeht, daß die zu verwendenden Mengen im Zeitpunkt der Einfuhr nicht Gegenstand einer besonderen Regelung, die einen ermäßigten Tarif vorsieht, waren.

4. Die Erklärung gemäß Absatz 1 oder Erstattungsbescheinigung gemäß Absatz 3 kann von der zuständigen Behörde akzeptiert werden, wenn sichergestellt ist, daß der für das in den ausgeführten Waren enthaltene Milchprodukt bezahlte Preis dem Preis entspricht oder nahekommt, der auf dem Gemeinschaftsmarkt für ein vergleichbares Produkt vorherrscht. Beim Preisvergleich ist der Zeitpunkt, zu dem das Milchprodukt gekauft wurde, zu berücksichtigen.

5. Sind Mengen verwendet worden, die im Rahmen eines besonderen Abkommens Gegenstand eines verringerten Zollsatzes waren, wird die Erstattung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates berechnet.

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