Artikel 16 VO (EG) 2000/1520
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 findet Anwendung. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen.
Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muß die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten.
Der Antragsteller muß den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.
Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.
2. Abweichend vom vorhergehenden Absatz kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefaßte Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, daß der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.
3. Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.
Ist diese Ware jedoch in den Spalten 1 und 2 des Anhangs D aufgeführt, so kann dem Antragsteller auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt werden; bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang D. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse.
Der Antragsteller trägt die Kosten dieser Analyse.
Bei Ausfuhr einer unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 fallenden Ware entspricht der Erstattungssatz für Milcherzeugnisse demjenigen, der sich bei Verwendung von verbilligten Milcherzeugnissen ergibt, es sei denn, daß der Ausführer den Nachweis erbringt, daß die Ware keine verbilligten Milcherzeugnisse enthält.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang C festgelegt werden, außer hinsichtlich:
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der Mengen an Erzeugnissen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die zum Teil aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, die unter den aktiven Veredelungsverkehr gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) fallen,
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der Menge an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 19021100 ausgeführt wird,
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der Trockenmasse der frischen Teigwaren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),
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der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 290544 und 382460 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmäßigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit),
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der Menge an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 35019090 ausgeführt wird,
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des Stammwürzegehalts des Malzbiers des KN-Codes 22029010,
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der von den zuständigen Behörden genehmigten Menge an nicht gemälzter Gerste.
Die in der Ausfuhranmeldung verwendete Beschreibung der Ware und der Antrag auf Erstattung, die in Anhang C festgelegt sind, sind nach dem beigefügten Zolltarifschema zu erstellen.
5. Wird in Anwendung dieses Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission(1) oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Union eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben sind.
6. In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Menge der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs D aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.
7. Zum Zweck der Anwendung der Absätze 1 und 2 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
(8) Für Ausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober eines Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden.
Für Ausfuhren, die unter Vorlage einer für ein Haushaltsjahr ausgestellten Erstattungsbescheinigung durchgeführt werden, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften in Frage gestellt sein könnte, können die für nach Ablauf dieses Zeitraums vorgesehenen Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. In diesem Fall kann die in Artikel 49 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Frist vorübergehend auf drei Monate und 15 Tage verlängert werden.
Bei Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes veröffentlicht die Kommission diese Regelung vor dem 20. September im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(9) Abweichend von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober aufzuführende Waren erteilt werden, dass die Frist, während der die in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.
Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren erteilt werden, dass die Lagerfrist für die in Anhang B und C dieser Verordnung aufgeführten Waren im Zolllager- oder Freizonenverfahren drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.
(10) Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 04031051 bis 04031099, 04039071 bis 04039099, 04052010, 04052030 und 21050099 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang C Kapitel IV Buchstabe A.
Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 35021190 und 35021990 fallen, müssen die Erzeugnisse den Bestimmungen des Kapitels XI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29.
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