Artikel 15 VO (EG) 2000/1520

1. Für die in dieser Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen für Einfuhrgenehmigungen, die Verordnung (EG) Nr.1291/2000.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs F entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht für die in dieser Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen:

die Artikel 9, 12, 14, 21, 24, 32, 33, 35, 42, 46, 47, 49 und 50,

Artikel 8 Absatz 2,

Artikel 8 Absatz 4,

Artikel 18 Absatz 1,

Artikel 36 Absatz 5.

3. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr.1291/2000, können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden. In diesem Fall ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben.

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