Artikel 14 VO (EG) 2000/1520

1. Bis zum 30. September 2000 und für jeden Haushaltszeitraum ab dem 1. Oktober 2000 können für Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, im Rahmen einer globalen Reserve von 35 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.

Dieser Artikel findet jedoch weder Anwendung auf Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens noch auf Lieferungen gemäß den Artikeln der Artikel 4, Absatz 1, dritter Gedankenstrich, 36, 40, 44, 45 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

(2) Dieser Artikel gilt für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der seit Beginn des berücksichtigten Haushaltszeitraums nicht über eine Erstattungsbescheinigung verfügte und am Tag der Ausfuhr nicht im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist. Der Wirtschaftsbeteiligte darf Anträge gemäß Anhang F Punkt VI Absatz 2 im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahrs und vor der Antragstellung für die jeweilige Ausfuhr für insgesamt weniger als 75000 EUR gestellt haben.

Für die Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes kann, wenn die zuständige Behörde den spezifischen Antrag als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet, das Datum dieses Antrags im Einverständnis mit der zuständigen Behörde dem Datum entsprechen, an dem die Zollbehörde diese Ausfuhranmeldung annimmt.

Dieser Artikel kommt ausschließlich in dem Mitgliedstaat zur Anwendung, in dem die Waren hergestellt oder zusammengestellt wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag jedes Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß diesem Artikel zwischen dem 16. Tag und dem Ende des Vormonats beziehungsweise zwischen dem 1. und dem 15. Tag des laufenden Monats genehmigt haben.

Erreicht die Summe der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge 25 Mio. EUR, so kann die Kommission die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, aussetzen.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Unterabsatz 1 mitgeteilten Beträge und unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft den in Unterabsatz 2 für ein Haushaltsjahr vorgesehenen Betrag anpassen. In diesem Fall veröffentlicht sie den neuen Betrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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