Artikel 13 VO (EG) 2000/1520

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem Ende jedes Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie im Laufe des Vormonats für Ausfuhren genehmigt haben, die vor dem 1. März 2000 durchgeführt wurden.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar jedes Jahres, und zwar erstmals vor dem 1. Januar 2001, die Gesamtsumme der Erstattungsbeträge mit, die sie bis zum vorangegangenen 30. September tatsächlich für Ausfuhren genehmigt haben, die im Laufe des vorhergehenden Haushaltszeitraums durchgeführt wurden; ferner teilen sie unter Aufschlüsselung der betreffenden Zeiträume die bis dahin noch nicht übermittelten Beträge mit, die sie für Ausfuhren im Laufe der vorhergehenden Haushaltszeiträume genehmigt haben.

3. Für die Zwecke der Anwendung des vorstehenden Absatzes gelten Vorauszahlungen als tatsächlich gewährte Erstattungen. Rückzahlungen für zu Unrecht bezogene Erstattungen werden getrennt angegeben.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag jedes Monats mit:

a)
die Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 zurückgegeben wurden;
b)
die Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen zurückgegeben oder gemäß Artikel 12 Absatz 6 auf einen niedrigeren Betrag geändert wurden;
c)
die Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen verfielen und nicht in Anspruch genommen wurden;
d)
die im Laufe des vorangehenden Monats gemäß Artikel 10 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

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