Artikel 12 VO (EG) 2000/1520
(1) Bei Anwendung des in Artikel 8 Absätze 5 und 8 genannten Verringerungskoeffizienten wird die Sicherheit umgehend bis zur Höhe des betreffenden Betrags, multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten, freigegeben.
(2) Die Sicherheit wird zu 94 % freigegeben, wenn der Antragsteller in Anwendung von Artikel 8 Absatz 6 seinen Antrag zurückzieht.
(3) Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, wenn der Inhaber der Erstattungsbescheinigung Erstattungen bis zur Höhe von 95 % des Betrags beantragt hat, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag des Bescheinigungsinhabers die Sicherheit für die Teilmengen freigeben, für die die Nachweise nach Artikel 7 Absatz 4 erbracht sind, sofern nachgewiesen wurde, dass ein Betrag in der Höhe von 5 % des in der Bescheinigung angegebenen Betrags beantragt worden ist.
(4) Wurde die Erstattungsbescheinigung nicht bis zu 95 % des Betrags, für den sie ausgestellt wurde, ausgeschöpft, so verfällt die Sicherheit bis zur Höhe von 25 % der Differenz zwischen 95 % des Betrags, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.
Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Bescheinigung auf 60 EUR oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.
(5) Wird allerdings
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die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 % verringert; hierbei gilt ein angebrochener Tag als ganzer Tag;
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die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 % verringert.
Der vorstehende Unterabsatz gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle mindestens 30 Tage vor Ende des Haushaltsjahrs, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden.
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