Artikel 11 VO (EG) 2000/1520

Anträge auf andere Erstattungsbescheinigungen als Erstattungsbescheinigungen in bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 25 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr.1291/2000 gestellt wurde.

Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die Bedingungen des Artikels 12 erfüllt sind.

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