Artikel 10a VO (EG) 2000/1520

(1) Dieser Artikel gilt für Erstattungsbescheinigungen, die mit einer Vorausfestsetzung am Tag der Antragstellung für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden.

Als Ausschreibung gelten nichtvertrauliche Aufforderungen amtlicher Stellen von Drittländern oder öffentlich-rechtlicher internationaler Stellen, innerhalb einer bestimmten Frist Angebote einzureichen, über deren Annahme diese Stellen entscheiden.

Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Streitkräfte gemäß Artikel 36 Absatz l Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als einführendes Drittland.

(2) Der Ausführer, der an einer Ausschreibung gemäß Absatz 1 teilgenommen hat oder teilnehmen will, kann abweichend von Artikel 8 Absätze 5, 6 und 9 im Einklang mit Absatz 10 bei Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 3 eine oder mehrere Bescheinigungen beantragen, die erst erteilt werden, wenn er den Zuschlag erhalten hat.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt nur, wenn in der Ausschreibung zumindest folgende Angaben enthalten sind:

das einführende Drittland und die ausschreibende Stelle,

der Endtermin für die Einreichung von Angeboten für die Ausschreibung,

die Gesamtmenge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung bezieht.

Der Beteiligte muss diese Angaben der erteilenden Stelle bei Einreichung des Bescheinigungsantrags mitteilen.

Der Antrag kann nicht früher als 15 Tage vor dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gestellt werden; er muss jedoch spätestens um 13.00 Uhr des für die Einreichung der Angebote letztmöglichen Tages gestellt werden.

Der Betrag, für den Bescheinigungen beantragt werden, darf die Menge, der er unter Zugrundelegung des gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 im Voraus festgesetzten Satzes entspricht und die in der Ausschreibung angegeben ist, nicht überschreiten. Dabei bleiben die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen unberücksichtigt.

(4) Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 muss die Sicherheit nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung gestellt werden.

(5) Der Antragsteller unterrichtet die erteilende Stelle außer im Fall höherer Gewalt binnen 44 Tagen nach der Frist für die Einreichung der Angebote schriftlich oder fernschriftlich; diese Mitteilung muss bei der erteilenden Stelle spätestens an dem Tag eintreffen, an dem die Frist von 44 Tagen abläuft, und es muss daraus hervorgehen,

a)
dass er den Zuschlag erhalten hat oder
b)
dass er den Zuschlag nicht erhalten hat oder
c)
dass er nicht an der Ausschreibung teilgenommen hat oder
d)
dass er aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind, die Ergebnisse der Ausschreibung innerhalb dieser Frist nicht erfahren konnte.

(6) Den Anträgen wird nicht stattgegeben, wenn während der Erteilungsfrist für die Erstattungsbescheinigungen die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 ausgesetzt worden ist.

Die Erteilung einer oder mehrerer Bescheinigungen für die betreffende Ausschreibung kann durch keine nach Ablauf der vorgenannten Frist getroffene Sondermaßnahme verhindert werden, wenn der Antragsteller die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt hat:

a)
Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Angaben sind durch geeignete Dokumente belegt,
b)
der Antragsteller weist nach, dass er der Zuschlagsempfänger ist,
c)
der Vertrag wird vorgelegt, oder
d)
bei gerechtfertigtem Fehlen des Vertrags werden die Dokumente vorgelegt, die die mit dem Vertragspartner oder den Vertragspartnern eingegangenen Verpflichtungen belegen, einschließlich der Bestätigung seiner Bank, der zufolge durch das Finanzinstitut des Käufers unter Bezugnahme auf die vereinbarte Lieferung ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnet worden ist, und
e)
die für die Erteilung der Bescheinigung erforderliche Sicherheit wurde gestellt.

Die Bescheinigungen werden nur für das in Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannte Land erteilt. In den Bescheinigungen wird die Ausschreibung vermerkt.

Der Gesamtbetrag, für den diese Bescheinigungen ausgestellt werden, entspricht der Gesamtmenge, die sich aus dem gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 im Voraus festgesetzten Satz ergibt und für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten und den Vertrag oder die Dokumente gemäß Buchstabe d) vorgelegt hat; dieser Betrag darf jedoch den beantragten Betrag nicht überschreiten.

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 und von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 gelten die nach diesem Artikel erteilten Erstattungsbescheinigungen ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Die Erstattungsbescheinigungen sind höchstens bis Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats bzw. bis zum 30. September eines Jahres gültig, falls dieses Datum früher erreicht wird. In diesem Fall gelten die im Voraus festgesetzten Sätze bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Für den Betrag, der der Menge entspricht, für die der Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten oder eine der Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a), b), c) und e) oder gegebenenfalls gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a), b), d) und e) nicht erfüllt hat, wird keine Bescheinigung erteilt.

Der Bescheinigungsinhaber haftet grundsätzlich für die Rückzahlung jeder zu Unrecht gezahlten Erstattung, wenn festgestellt wird, dass der Vertrag oder eine der Verpflichtungen gemäß Buchstabe d), auf deren Grundlage die Bescheinigung erteilt wurde, nicht der in dem Drittland eröffneten Ausschreibung entspricht.

(7) In den Fällen gemäß Absatz 5 Buchstaben b), c) und d) wird auf den in Absatz 3 genannten Antrag keine Bescheinigung erteilt.

(8) Hält der Antragsteller die Bestimmungen des Absatzes 5 nicht ein, so wird keine Bescheinigung erteilt.

Wenn jedoch der Antragsteller der zuständigen Stelle nachweist, dass der Endtermin für die Einreichung der Angebote

um bis zu zehn Tage verlängert wurde, so bleibt der Antrag gültig, und die Frist von 44 Tagen für die Mitteilung der in Absatz 5 genannten Angaben läuft ab dem Tag des neuen Termins für die Einreichung der Angebote;

sich um über zehn Tage verschiebt, so verfällt der Antrag.

(9)

a)
Weist der Zuschlagsempfänger zur Zufriedenheit der zuständigen Stelle nach, dass die ausschreibende Stelle aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt die zuständige Stelle die Sicherheit frei, wenn der im Voraus festgesetzte Erstattungssatz für jenes Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, dem Erstattungssatz entspricht, der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt, oder diesen übersteigt.
b)
Weist der Zuschlagsempfänger zur Zufriedenheit der zuständigen Stelle nach, dass die ausschreibende Stelle ihm aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann die erteilende Stelle die Gültigkeit der Bescheinigung und der Vorausfestsetzung bis zum 30. September verlängern.
c)
Weist der Zuschlagsempfänger nach, dass die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 v. H. vorsieht und dass diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 v. H. geringer ist als die Menge, die dem Betrag entspricht, für den die Bescheinigung erteilt worden ist, sofern der im Voraus festgesetzte Erstattungssatz für jenes Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, dem Erstattungssatz entspricht, der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt, oder diesen übersteigt. In diesem Fall wird der in Artikel 12 Absatz 4 genannte Satz von 95 v. H. durch 90 v. H. ersetzt.
d)
Für den Vergleich zwischen dem Satz der im Voraus festgesetzten Erstattung und dem Satz der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung geltenden Erstattung werden gegebenenfalls die übrigen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Beträge berücksichtigt.

(10) Abweichend von Artikel 8 können Erstattungsbescheinigungen unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen ab 1. Oktober eines Haushaltszeitraums beantragt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Angaben gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie die Beträge, das Datum und die Uhrzeit jedes Antrags mit. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dieser Mitteilung darüber, ob Absatz 12 Unterabsatz 3 anwendbar ist.

(11) Die Kommission kann für noch nicht gestellte Anträge unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 8 Unterabsätze 2 und 3 die Anwendung von Absatz 2 aussetzen.

(12) Für die Anwendung von Absatz 6 Unterabsatz 1 kann die Kommission davon ausgehen, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen nicht in Frage gestellt wird, wenn die Gesamtsumme der einer gegebenen Ausschreibung entsprechenden Beträge, für die ein oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte eine oder mehrere Bescheinigungen beantragt haben, die aber noch nicht erteilt worden sind, 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

Dieser Betrag kann jedoch auf 4 Mio. EUR angehoben werden, wenn keiner der seit Beginn des Haushaltsjahrs veröffentlichten Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 8 Absatz 5 über 50 % liegt.

Dem Wirtschaftsbeteiligten wird keine Erstattungsbescheinigung erteilt, wenn der fragliche Betrag zuzüglich der Beträge, für die für dieselbe Ausschreibung bereits Bescheinigungen beantragt wurden, den anzuwendenden Höchstbetrag übersteigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.