ANHANG F VO (EG) 2000/1520

I.
Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung

1.
Für den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung ist das Muster gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1291/2000 zu verwenden.

Sieht der Beteiligte nicht vor, Ausfuhren über einen anderen Mitgliedstaat vorzunehmen als den, in dem er die Erstattungsbescheinigung beantragt, kann der Antrag entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen auf elektronischem Wege gestellt werden.

Über dem Titel „Export- oder Vorausfestsetzung Bescheinigung” ist ein Stempel „Nicht Anhang 1 Erstattung Bescheinigung” anzubringen.

(2)
Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung” ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung” anzubringen. Die Anbringung kann computergestützt erfolgen.

Der Antragsteller füllt die Felder 4, 8, 17 und 18 sowie gegebenenfalls Feld 7 aus. In den Feldern 17 und 18 ist der Betrag in EUR anzugeben.

Die Felder 13 bis 16 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.

Der Antragsteller gibt in Feld 20 an, ob er beabsichtigt, seine Erstattungsbescheinigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu verwenden, in dem sie ausgestellt wurde, oder ob er eine Erstattungsbescheinigung beantragt, die in der gesamten Gemeinschaft gilt.

Bezieht sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 1, so bringt der Antragsteller in Feld 20 den Vermerk „Artikel 8-1” oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk an; für Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absätze 8 bis 10 bringt er den Vermerk „Artikel 8-8” oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk an.

Der Antragsteller gibt Ort und Datum des Antrags an und unterzeichnet den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung.

Bei Anträgen auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe macht er ferner in Feld 20 eine der Angaben gemäß Artikel 10 oder gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 259/98 der Kommission(1).

II.
Antrag auf Vorausfestsetzung — Antrag auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen

1.
Antrag auf Vorausfestsetzung bei Beantragung der Erstattungsbescheinigung

Siehe unter I. (der Antragsteller füllt Feld 8 aus).

2.
Antrag auf Vorausfestsetzung nach Beantragung der Erstattungsbescheinigung

In diesem Fall füllt der Beteiligte einen Antrag aus, der folgende Angaben enthält:

in den Feldern 1 und 2 den Namen der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die die Vorausfestsetzung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer dieser Erstattungsbescheinigung;

in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;

in Feld 8 ist „ja” anzukreuzen.

(3)
Antrag auf Erteilung von Teilbescheinigungen

Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung für einen Betrag beantragen, der den am Tag der Ausstellung der Teilbescheinigung noch nicht auf die ursprüngliche Erstattungsbescheinigung angerechneten Betrag nicht übersteigt, und zwar insbesondere wenn er Ausfuhren vorsieht, für die die entsprechenden Erstattungsanträge nicht in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde. In diesem Fall wird der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet und eine Teilbescheinigung aufgrund eines anhand des Vordrucks aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gestellten Antrags mit folgenden Angaben ausgestellt:

in den Feldern 1 und 2 die Bezeichnung der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die eine Teilbescheinigung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung;

in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;

in den Feldern 17 und 18 den Betrag in Euro, für den die Teilbescheinigung beantragt wird.

III.
Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen mit Vorausfestsetzung, die in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können, Ausstellung von Teilbescheinigungen

Die Exemplare 1 und 2 werden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1291/2000 ausgestellt. Über dem Titel „Export- oder Verausfestsetzung Bescheinigung” ist ein Stempel „Nicht Anhang 1 Erstattung Bescheinigung” anzubringen.
a)
In Feld 1 wird die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und deren Anschrift angegeben. Die Felder 2 bzw. 23 enthalten die Nummer der von der ausstellenden Stelle ausgestellten Erstattungsbescheinigung.

Eine Teilbescheinigung enthält in Feld 3 den Vermerk „Teilbescheinigung” in Großbuchstaben und Fettdruck.

b)
In Feld 4 werden der Name des Inhabers und seine vollständige Anschrift angegeben.
c)
Feld 6 entfällt.
d)
In Feld 10 wird das Datum des Antragseingangs für die ursprüngliche Erstattungsbescheinigung, in Feld 11 der Betrag der gemäß Artikel 11 gestellten Sicherheit angegeben.
e)
In Feld 12 wird der letzte Tag der Gültigkeit angegeben.
f)
Die Felder 13,14, 15 und 16 entfallen.
g)
Die Felder 17 und 18 werden von der zuständigen Stelle auf der Grundlage des gemäß Artikel 8 festgesetzten Betrags ausgefüllt.
h)
Feld 19 entfällt.
i)
In Feld 20 werden die im Antrag etwa vorgesehenen Anmerkungen eingetragen.
j)
Feld 21 wird dem Antrag entsprechend ausgefüllt.
k)
Feld 22 muss folgenden Vermerk enthalten: „zu verwenden ab…” , bestimmt gemäß Artikel 8.
l)
Feld 23 wird ausgefüllt.
m)
Feld 24 entfällt.

IV.
Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ohne Vorausfestsetzung, die in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können

Diese Erstattungsbescheinigungen werden wie die Erstattungsbescheinigungen gemäß Punkt III ausgefüllt. Feld 21 entfällt. Beantragt der Inhaber einer solchen Erstattungsbescheinigung nachträglich die Vorausfestsetzung der Erstattungssätze, muss er seine ursprüngliche Erstattungsbescheinigung sowie möglicherweise bereits ausgestellte Teilbescheinigungen zurückgeben. In Feld 22 der Erstattungsbescheinigung ist der Vermerk „Erstattung gültig am …, im Voraus festgesetzt am …” einzutragen und entsprechend auszufüllen.

V.
Registrierte Erstattungsbescheinigungen, die in einem einzigen Mitgliedstaat gelten

Beabsichtigt der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung nicht, Erstattungen im Rahmen seiner Erstattungsbescheinigung bei einer anderen als der ausstellenden Stelle zu beantragen, unterrichtet der Mitgliedstaat den Antragsteller darüber, daß sein Antrag registriert wurde, und übermittelt ihm die in Exemplar Nr. 1 vorgesehenen Informationen. Das Exemplar Nr. 2 wird nicht ausgehändigt (Exemplar der ausstellenden Stelle). Statt dessen erfolgt bei der zuständigen Stelle eine Registrierung, bei der sämtliche Angaben der Erstattungsbescheinigungen gemäß der Punkte III und IV sowie die Abschreibungen der Erstattungsbescheinigung festgehalten werden.

VI.
Verwendung der Erstattungsbescheinigungen

1.
Bei Abschluß der Ausfuhrförmlichkeiten wird das Einheitspapier durch Angabe der Nummer(n) der Erstattungsbescheinigung(en) ausgefüllt, die zur Deckung des Erstattungsantrags verwendet wird/werden.

Handelt es sich bei dem Zollpapier nicht um das Einheitspapier, ist/sind im nationalen Papier die Nummer(n) der zu erledigenden Erstattungsbescheinigung(en) anzugeben.

2.
Jeder Wirtschaftsteilnehmer muß einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission stellen. Dieser Antrag ist der Zahlstelle zusammen mit der entsprechenden Erstattungsbescheinigung beziehungsweise den entsprechenden Erstattungsbescheinigungen vorzulegen, sofern diese nicht gemäß Absatz V registriert wurden.

Der spezifische Antrag kann von der zuständigen Behörde nicht als Unterlage für die Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet werden.

Die zuständige Behörde kann den spezifischen Antrag dagegen als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachten. In diesem Fall gilt als Datum des Eingangs des spezifischen Antrags bei der Zahlstelle gemäß Absatz 3 das Datum, an dem bei der Zahlstelle die Zollanmeldung eingeht. Anderenfalls ist auf dem spezifischen Antrag unter anderem die Referenznummer der Ausfuhranmeldung anzugeben.

3.
Die Zahlstelle setzt den beantragten Betrag auf der Grundlage der Angaben in dem spezifischen Antrag fest und berücksichtigt dabei ausschließlich die Menge(n) und die Art des/der ausgeführten Grunderzeugnisse(s) sowie den/die geltenden Erstattungssatz/sätze. Diese drei Angaben müssen aus der Ausfuhranmeldung eindeutig hervorgehen.

Die Zahlstelle schreibt diesen Betrag innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.

Die Abschreibung der Bescheinigungen erfolgt auf der Rückseite des Exemplars Nr. 1 in den Feldern 28, 29 und 30, wobei statt der Menge der Betrag in Euro anzugeben ist.

Der vorstehende Unterabsatz gilt entsprechend für Bescheinigungen, die in elektronischer Form aufbewahrt werden.

4.
Ist die Erstattungsbescheinigung nicht registriert, wird nach Abschreibung das Exemplar Nr. 1 dem Inhaber zurückgegeben oder auf Antrag des Beteiligten von der zahlenden Stelle aufbewahrt.
5.
Die Sicherheit für die getätigten Ausfuhren kann für diese Ausfuhren freigegeben oder als Sicherheit für die Erstattungsvorauszahlung übertragen werden. In diesem Fall muß der Antragsteller lediglich die Sicherheit entsprechend ergänzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 39.

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