Präambel VO (EG) 2000/1520

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/94(2) der Kommission vom 30. Mai 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 701/2000(3) hat für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowie die Kriterien zur Festsetzung ihres Erstattungsbetrags festgelegt. Da diese Verordnung fünfzehn Mal geändert wurde, ist es der Klarheit halber angebracht, bei weiterem Änderungsbedarf eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 vorzunehmen.
(2)
Die Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen in den Sektoren Eier, Getreide, Reis, Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker sehen vor, daß der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um — soweit dies erforderlich ist — die Ausfuhr dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999(4) der Kommission legt die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse fest, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden. Allerdings sind einige Präzisierungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Regeln für Nicht-Anhang I-Waren erforderlich.
(4)
Nach Artikel 11 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt ist, dürfen die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies ist bei der Festlegung der Erstattungssätze und den Gleichstellungsregeln zu berücksichtigen.
(5)
Kartoffelstärke ist Maisstärke gleichgestellt. Für Kartoffelstärke sollte jedoch ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt werden können, wenn ihr Preis infolge der Marktgegebenheiten deutlich unter dem Preis für Maisstärke liegt.
(6)
Die betreffenden Waren können entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind, hergestellt sein. Für jeden dieser Fälle sollten die Regeln zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festgelegt werden.
(7)
Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleichbleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen.
(8)
Die ausgeführten Waren enthalten landwirtschaftliche Erzeugnisse meist in sehr unterschiedlicher Menge. Deshalb muß die Erstattung für die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden. Bei bestimmten Waren mit einfacher und relativ gleichbleibender Zusammensetzung erscheint es im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht, die Erstattung aufgrund pauschal festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen. Im Falle der Registrierung dieser Mengen sollte die Registrierung jährlich bestätigt werden, um die Risiken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben, die bei der Herstellung der betreffenden Ware verwendet werden.
(9)
Liegt kein Nachweis vor, daß für die auszuführende Ware keine Produktionserstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 87/1999(6), oder der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2074/98 der Kommission(8), gewährt wurde, ist vorzusehen, daß vom Betrag der Ausfuhrerstattung der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltende Betrag dieser Produktionserstattung abgezogen wird; dieses System ist das einzige, welches erlaubt, Mißbrauch zu vermeiden.
(10)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(10), und mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(11), wurde eine Regelung für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen festgelegt, die bei der Berichtigung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigen sind.
(11)
Es sollten Maßnahmen erlassen werden, die die strikte Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft sicherstellen. Zudem sollten diese Maßnahmen den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten keine übermäßigen Auflagen aufbürden.
(12)
Die gemäß Artikel 300 des EG-Vertrages geschlossenen Abkommen beschränken die Höhe des Erstattungsbetrages, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollte Gewißheit darüber erlangt werden können, daß für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft Abkommens vereinbar sind; sollte dies nicht mehr möglich sein, muß zumindest rechtzeitig im voraus eine Unterrichtung darüber erfolgen. Darüber hinaus ist es mittels der ausgestellten Erstattungsbescheinigungen möglich, die Erstattungsanträge zu überwachen und ihren Inhabern zu gewährleisten, daß sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen erfüllen, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in bezug auf Erstattungen vorsehen.
(13)
Diese Abkommen betreffen sämtliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden. Dazu gehört nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(12) auch bestimmtes Getreide, das in Form alkoholischer Getränke ausgeführt wird. Durchführungsbestimmungen für dieses Getreide sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93(13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3098/94(14), festgelegt. Die Erstattungen für sämtliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden.
(14)
Es ist zu befürchten, daß die Zahl der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung den insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag bei weitem übersteigen wird. Daher sollte das Jahr in Abschnitte eingeteilt werden, um zu gewährleisten, daß sowohl die Wirtschaftsbeteiligten, die am Ende des Haushaltsjahres ausführen, als auch diejenigen, die zu Beginn des Haushaltsjahres ausführen, eine Erstattungsbescheinigung erhalten können. Ferner ist gegebenenfalls die Festsetzung eines Koeffizienten zur Reduzierung der Gesamtsumme der beantragten Beträge vorzusehen.
(15)
Soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(16) vom 9. September 1999 für die Erstattungsbescheinigungen gilt, sollten die Bedingungen für die Freigabe der im Zusammenhang mit der Erstattungsbescheinigung gestellten Sicherheit präzisiert werden.
(16)
Für bestimmte Arten von Ausfuhren gelten hinsichtlich der Erstattung keine Beschränkungen aufgrund der von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen; diese sollten von jeder Verpflichtung zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden.
(17)
Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 50000 Euro. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren genehmigt werden; diese Ausfuhren sollten daher von der Erstattungsbescheinigungspflicht ausgenommen werden.
(18)
Bestimmte Ausführer beteiligen sich an Ausschreibungen einführender Drittländer. Ihnen muß die Möglichkeit gegeben werden, von dem durch die Erstattungsbescheinigung gedeckten Betrag straffrei den Betrag abzuziehen, den sie für ihre Angebotsabgabe vorgesehen hatten, falls sie nicht den Zuschlag erhalten.
(19)
Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der WTO-Verpflichtungen der Union zu gewährleisten; gleichzeitig kann mit ihrer Hilfe im voraus der Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der für landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden wird, die bei der Herstellung von in ein Drittland ausgeführten Waren verwendet werden. Dieser Zweck unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von dem der Ausfuhrbescheinigungen, die für Mengen von Grunderzeugnissen ausgestellt werden, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden und die Gegenstand von Verpflichtungen, d.h. ebenfalls mengenmäßigen Beschränkungen, gegenüber der WTO sind. Es sollte daher präzisiert werden, welche der allgemeinen Bestimmungen für Erstattungsbescheinigungen im Agrarbereich, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000(17) über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind, auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.
(20)
Bei der Verwaltung der Erstattungssätze, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, gezahlt werden können, könnte die Festlegung unterschiedlicher Erstattungssätze bei der Ausfuhr nach dem Tagessatz und bei der vorherigen Festsetzung der Erstattung im Hinblick auf die voraussichtliche Konjunkturentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erforderlich werden.
(21)
Es sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, daß der Ausführer bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse melden muß. Es obliegt den zuständigen Behörden, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen.
(22)
Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, ist eine vereinfachte Erklärung der verarbeiteten Erzeugnisse in Form zusammengefaßter Mengen dieser Erzeugnisse zuzulassen, sofern die betroffenen Unternehmen den genannten Behörden detaillierte Informationen über die verarbeiteten Erzeugnisse zur Verfügung halten.
(23)
Dem Ausführer der Waren ist es, insbesondere dann, wenn er nicht deren Hersteller ist, nicht immer möglich, die Mengen der zur Herstellung dieser Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die er einen Erstattungsantrag stellen kann, genau zu kennen; daher ist er nicht immer in der Lage, diese Mengen anzumelden. Deshalb sollte außerdem ein besonderes System zur Berechnung der Erstattung vorgesehen werden, dessen Anwendung der Antragsteller für bestimmte Waren beantragen kann, und das auf der chemischen Analyse dieser Waren beruht; dieses System wird nach einer zu diesem Zweck erstellten Gleichwertigkeitstabelle angewandt. Wird für bestimmte, im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission genannte Waren auf dieses Berechnungssystem zurückgegriffen, ist die Herkunft der Stärke nicht bekannt. Für diese Stärke kann bereits eine Produktionserstattung gewährt worden sein; für diese Waren kann deshalb keine Ausfuhrerstattung für die Stärke gewährt werden.
(24)
Mitunter verfügen die mit der Prüfung der Erklärung des Ausführers beauftragten Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, um die Anmeldung der verwendeten Mengen zuzulassen, selbst wenn diese auf einer chemischen Analyse beruht. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die auszuführenden Waren in einem anderen als dem auszuführenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind; es ist daher wichtig, daß die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Gebiet eine Ware ausgeführt wird, die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls unmittelbar bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle ihnen vorliegenden Angaben über die Herstellung der Ware einzuholen.
(25)
Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(18) läßt die Lieferung von Butter und Rahm zu einem ermäßigten Preis an Industrieunternehmen, die bestimmte Waren herstellen, zu. Dies sollte bei Waren berücksichtigt werden, für die eine auf einer Analyse beruhende Erstattung gewährt wird.
(26)
Es sollte eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen auf dem Sektor der nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren angestrebt werden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten über die Kommission mitteilen, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden.
(27)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999(19) des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sieht in Artikel 31 Absätze 10, 11 und 12 die Rahmenbedingungen vor, die erfüllt sein müssen, bevor für bestimmte Milcherzeugnisse, die eingeführt und in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren wieder ausgeführt werden, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.
(28)
Es ist notwendig, den Steigerungen der Mengen bestimmter Milchprodukte, die im Rahmen von Abkommen mit bestimmten Drittländern zu einem verringerten Zollsatz eingeführt werden, und der daraus folgenden Möglichkeit der Bewilligung einer über dem verringerten Zollsatz liegenden Ausfuhrerstattung Rechnung zu tragen.
(29)
Um die richtige Anwendung der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Erzeugnisse, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Union in den freien Verkehr überführt worden sind, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.
(30)
Es ist angebracht, für bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse die Koeffizienten festzusetzen, die für die Bestimmung der auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung gelten, und die Veröffentlichung der Erstattungsbeträge je 100 kg dieser verarbeiteten Erzeugnisse vorzusehen.
(31)
Der Verwaltungsausschuß für „horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen” hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)

ABl. L 136 vom 31.5.1994, S. 5.

(3)

ABl. L 83 vom 4.4.2000, S. 6.

(4)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(5)

ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.

(6)

ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 8.

(7)

ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9.

(8)

ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 8.

(9)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(10)

ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(11)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(12)

ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(13)

ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6.

(14)

ABl. L 328 vom 20.12.1994, S. 12.

(15)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(16)

ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(17)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(18)

ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3.

(19)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

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