Artikel 1 VO (EG) 2000/1520
1. Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, die in Anhang A aufgeführt sind (nachstehend „Grunderzeugnisse” genannt), von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung und von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Absatz 3 gleichgestellt sind, sofern sie in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und je nachdem aufgeführt sind in
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Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates(1)
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Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates,
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Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates(2),
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Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates(3),
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Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates(4).
Die genannten Waren, die in den Anhängen B und C der vorliegenden Verordnung angegeben sind, werden im folgenden als „Waren” bezeichnet.
2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- a) „Haushaltszeitraum”
- den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres;
- b) „Bescheinigung” oder „Erstattungsbescheinigung”
- die Erstattungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 14 an Wirtschaftsbeteiligte unabhängig von deren Niederlassungsort in der Union auf ihren Antrag hin ausgestellt wird und in der gesamten Union gültig ist. Die Erstattungsbescheinigung stellt vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Bedingungen eine Sicherheit für die Zahlung der Ausfuhrerstattung dar. Sie kann eine Vorausfestsetzung der Erstattungssätze beinhalten. Die Erstattungsbescheinigungen sind nur innerhalb eines einzigen Haushaltszeitraums gültig;
- c) „Übereinkommen”
- das bei den multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft;
- d) „Nahrungsmittelhilfe”
- Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens.
3. Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Bestimmungen:
- a)
- Kartoffelstärke des KN-Codes 11081300, direkt aus Kartoffeln hergestellt unter Ausschluß jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, ist einem aus der Verarbeitung von Mais hervorgegangenen Erzeugnis gleichgestellt;
- b)
- Molke der KN-Codes 04041048 bis 04041062, nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das im Anhang A (PG 1) definiert ist;
- c)
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Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04039051 und 04049021, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 Gewichtshundertteilen,
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Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04039011 und 04049021, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen,
sind Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG2) definiert ist;
- d)
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Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04031013, 04039051, 04039053, 04049021 und 04049023, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch in gefrorenem Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 0,1 und höchstens 6 Gewichtshundertteilen,
und
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Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04031013, 04031019, 04039013, 04039019, 04049023 und 04049029, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 und weniger als 45 Gewichtshundertteilen,
sind Vollmilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG3) definiert ist;
- e)
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Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031019, 04039059, 04049023 und 04049029, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 Gewichtshundertteilen,
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Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031019, 04039019 und 04049029, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen,
und
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Butter und andere Milchfette, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 Gewichtshundertteilen, aber nicht weniger als 62 Gewichtshundertteilen der KN-Codes 040510, 04052090, 04059010, 04059090,
sind Butter gleichgestellt, die in Anhang A (PG6) definiert ist;
- f)
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Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011 bis 04031019, der KN-Codes 04039051 bis 04039059 und der KN-Codes 04049021 bis 04049029, eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,
und
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Käse
sind hinsichtlich ihres Gehalts
- i)
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an fettfreier Trockenmasse Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG2) definiert ist,
und
- ii)
- an Milchfett Butter gleichgestellt, die in Anhang A (PG6) definiert ist;
- g)
- geschälter Reis des KN-Codes 100620 ist vollständig geschliffenem Reis der KN-Codes 10063061 bis 10063098 gleichgestellt;
- h)
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Rüben- oder Rohrzucker des KN-Codes 17011190 oder des KN-Codes 17011290, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 92 % oder mehr entspricht,
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Zucker der KN-Codes 17019100 und 17019990,
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Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2038/1999, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 fallenden Erzeugnissen,
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Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2038/1999, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 fallenden Erzeugnissen,
die die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2038/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/95(5) erfüllen müssen, damit für sie bei der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand eine Erstattung gewährt werden kann, werden Weißzucker des KN-Codes 17019910 gleichgestellt;
4. Allerdings sind auf Antrag des Betreffenden, mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 3 Buchstabe d) hinsichtlich ihres Gehalts
- i)
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an fettfreier Trockenmasse Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG2) definiert ist,
und
- ii)
- an Milchfett Butter gleichgestellt, die in Anhang A (PG6) definiert ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.
- (2)
ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.
- (3)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.
- (4)
ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.
ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
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