Artikel 2 VO (EG) 2000/1520
Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Artikel 4 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.
Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 290544 und 382460 gilt abweichend von Absatz 1 folgendes: Macht der Handelsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 nicht die Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 4 vierter Gedankenstrich oder legt er keine ausreichenden Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.
Wenn verschiedene Erstattungssätze für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgesetzt werden, muß für jede Menge des Grunderzeugnisses, für die der unterschiedliche Erstattungssatz gilt, die Erstattung gesondert berechnet werden.
Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mitverwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mitverwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unbearbeitetem Zustand anwendbar ist.
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