Artikel 3 VO (EG) 2000/1520

1. Bezüglich der Waren des Anhangs B wird, außer bei Hinweis auf Anhang C oder bei Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 Unterabsatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse wie folgt bestimmt:

a)
Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist diese Menge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, wobei nachstehende Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind:

100 kg Molke, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 1 gleichgestellt ist, entsprechen 6,06 kg dieses Leiterzeugnisses;

100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) erster Gedankenstrich dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 9,1 kg dieses Leiterzeugnisses;

der fettfreien Trockenmasse von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) erster Gedankenstrich oder Absatz 4 Ziffer i) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,01 kg dieses Leiterzeugnisses der Gruppe Nr. 2 je 1 Gewichtshundertteil fettfreier Trockenmasse des Erzeugnisses;

der fettfreien Trockenmasse von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) zweiter Gedankenstrich dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Käses entsprechen 0,80 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil an fettfreier Trockenmasse des Käses;

100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 gleichgestellten Milcherzeugnisses mit einem Milchfettgehalt von bis zu 27 GHT in der Trockenmasse entsprechen 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt in der flüssigen Milch von 3,2 GHT oder weniger hat, 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil des in der genannten Milch enthaltenen Milchfetts;

100 kg der Trockenmasse eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 gleichgestellten Milcherzeugnisses mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse entsprechen 100 kg dieses Leiterzeugnisses.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt in der flüssigen Milch von mehr als 3,2 GHT hat, 12,32 kg dieses Leiterzeugnisses;

100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;

dem Milchfettgehalt von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) erster Gedankenstrich oder Absatz 4 Ziffer ii) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;

dem Milchfettgehalt von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) zweiter Gedankenstrich dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Käses entsprechen 0,80 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett des Käses;

100 kg geschälter rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) entsprechen 77,5 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis;

100 kg geschälter mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) entsprechen 69 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis;

100 kg Rohzucker im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) erster Gedankenstrich entsprechen 92 kg Weißzucker;

100 kg Zucker im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) zweiter Gedankenstrich entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 % Saccharose;

100 kg der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) dritter Gedankenstrich, die die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfüllen, entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 % Saccharose (gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckerarten), berechnet nach Artikel 3 der obengenannten Verordnung;

100 kg Trockenmasse (berechnet nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95) von Isoglucose oder Isoglucose-Sirup im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) vierter Gedankenstrich, die die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfüllen, entsprechen 100 kg Weißzucker;

b)
bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 fällt, und

durch Verarbeiten eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt ist oder

einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt ist oder

durch Verarbeiten eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt ist,

ist diese Menge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die in Anhang E definierten Koeffizienten Anwendung finden.

Bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, beträgt diese Menge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

c)
Bei Verwendung

eines nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Erzeugnisses, das durch Verarbeitung eines unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisses gewonnen ist, oder

eines Erzeugnisses, das durch Mischen und/oder durch Verarbeiten mehrerer unter Buchstaben a) und/oder b) genannter Erzeugnisse und/oder der im vorstehenden Absatz genannten Erzeugnisse gewonnen ist,

ist diese Menge, die nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge dieses Erzeugnisses zu bestimmen ist, für jedes der betreffenden Grunderzeugnisse und vorbehaltlich des Absatzes 3, gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 16 Absatz 1 anerkannt wird. Für die Berechnung dieser Menge sind gegebenenfalls die unter Buchstabe a) genannten Umrechnungssätze sowie die besonderen unter Buchstabe b) genannten Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten anwendbar.

Bei alkoholischen Getränken auf Getreidegrundlage, die in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten sind, beträgt diese Menge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

2. Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind. Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens dieser Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.

Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.

Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern.

Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen.

Bei der Festsetzung der tatsächlich verwendeten Mengen müssen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission(1) beachtet werden.

3. Bei den Waren des Anhangs C ist die bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist.

a)
Jedoch sind bei frischen Teigwaren die Mengen an Grunderzeugnissen im Sinne von Anhang C auf eine entsprechende Menge an Trockenteigwaren umzurechnen, indem diese Mengen mit dem Vomhundertsatz der Trockenmasse dieser Teigwaren multipliziert und durch 88 dividiert werden.
b)
Wenn die betreffenden Waren jedoch zum Teil aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, die unter den aktiven Veredelungsverkehr fallen, und zum Teil aus Erzeugnissen, die den in Artikel 23 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen entsprechen, wird die Menge an Grunderzeugnissen, die bei der Berechnung der für die letztgenannte Gruppe von Erzeugnissen zu gewährenden Erstattung zu berücksichtigen ist, gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 367 vom 16.12.1992, S. 10.

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