Artikel 4 VO (EG) 2000/1520

1. Der Erstattungsbetrag wird nach den Modalitäten in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und in den entsprechenden Artikeln der anderen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen monatlich für 100 kg des Grunderzeugnisses festgesetzt.

Er kann nach den Modalitäten des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 geändert werden.

Jedoch wird der Erstattungssatz für Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, sowie für Eier ohne Schale und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht, nicht gezuckert, für einen Zeitraum festgesetzt, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

2. Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes wird insbesondere folgendes berücksichtigt:

a)
die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Markt der Union sowie die Weltmarktpreise;
b)
die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang I des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind;
c)
die Notwendigkeit, Industrien, die Gemeinschaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
d)
die voraussichtliche Kosten- und Preisentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt;
e)
die Beachtung der in Anwendung von Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen.

Für Kartoffelstärke des KN-Codes 11081300, wird ein eigener Erstattungssatz, ausgedrückt in Maisäquivalent, gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und unter Anwendung der o.g. Kriterien festgesetzt. Die Mengen an Kartoffelstärke werden unter Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) in äquivalente Maismengen umgerechnet.

3. Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes werden gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

4. Außer für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne von Anhang B, KN-Code 2208, enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.

5. Für die Ausfuhr von Waren des KN-Codes 35051050 wird lediglich ein verminderter Satz unter Berücksichtigung des Betrages gewährt, der für die Produktionserstattung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren anwendbar ist. Dieser Betrag wird nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren festgesetzt.

6.

a)
Die Erstattung für unter den KN-Code 11081100 bis 11081990 fallende Stärke oder für unter Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 fallende Erzeugnisse, die durch Verarbeitung dieser Stärke entstanden sind, erfolgt nur auf Vorlage einer Erklärung des Lieferanten dieser Erzeugnisse, in der bestätigt wird, daß diese direkt auf der Grundlage von Getreide, Kartoffeln oder Reis hergestellt wurden, unter Ausschluß jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, die bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung kann, bis auf Widerruf, für jegliche Lieferung, die von ein und demselben Erzeuger stammt, gültig sein; sie wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 überprüft.

b)
Beträgt die Trockenmasse von gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der der Maisstärke gleichgestellten Kartoffelstärke mindestens 80 %, gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1; beträgt die Trockenmasse weniger als 80 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 80.

Für alle sonstigen Stärken gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1, wenn die Trockenmasse mindestens 87 % beträgt; liegt die Trockenmasse unter 87 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 87.

Wenn die Trockenmasse des Glucose- oder Maltodextrinsirups des KN-Codes 17023059, 17023099, 17024090, 17029050 oder 21069055 mindestens 78 % beträgt, gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1; beträgt die Trockenmasse weniger als 78 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 78.

c)
Für die Zwecke des Buchstabens b) wird die Trockenmasse der Stärke nach dem in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission festgelegten Verfahren bestimmt(1); die Trockenmasse der Glucose- und Maltodextrinsirupe wird nach der Methode 2 im Anhang II der Richtlinie 79/796/EWG des Rates(2) bestimmt oder durch eine andere geeignete Analysemethode, die mindestens dieselbe Genauigkeit gewährleistet.
d)
In der Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 muß der Antragsteller die Trockenmasse der verarbeiteten Stärke bzw. des verarbeiteten Glucose- oder Maltodextrinsirups angeben.

7. Wenn die Lage im internationalen Handel mit Caseinen des KN-Codes 350110, Caseinaten des KN-Codes 35019090 oder Eieralbumin der KN-Codes 35021190 und 35021990 oder die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte es notwendig machen, kann die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

8. Die Erstattung kann für Waren des KN-Codes 19021100, 190219 und 19024010 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

9. Die Erstattung kann unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Erstattungssatz gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorher festgesetzt wurde oder nicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 5.7.1984, S. 22.

(2)

ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24.

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