Artikel 5 VO (EG) 2000/1520

1. Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz.

2. Allerdings kann eine Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes erfolgen.

Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 getätigt werden. An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten jedoch als am folgenden Werktag vorgelegt.

Der nach Maßgabe von Unterabsatz 2 festgesetzte Erstattungssatz wird nach denselben Vorschriften angepaßt, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die im unverarbeiteten Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, jedoch unter Anwendung der in Anhang E festgesetzten Konversionskoeffizienten für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide.

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für Anträge auf Vorausfestsetzung, die bis einschließlich 24. März 2000 gestellt wurden.

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