Artikel 6 VO (EG) 2000/1520
1. Ab dem 1. März 2000 wird eine Erstattung für Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 16 sowie von Getreide für die Herstellung alkoholischer Getränke, das der Kontrolle gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 unterliegt, nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 7 ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.
Dies gilt nicht für Lieferungen im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, 36, 40, 44, 45 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und Ausfuhren im Sinne von Artikel 14.
2. Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung im Rahmen der Vorausfestsetzungsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist die Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6a ist die Erstattungsbescheinigung nicht übertragbar, sondern vom Inhaber zu verwenden.
4. Sieht der Beteiligte keine Ausfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat vor als den Mitgliedstaat, in dem die Erstattungsbescheinigung beantragt wird, kann die zuständige Stelle die Erstattungsbescheinigung in Form eines elektronischen Datenblatts aufbewahren.
5. Für die Anwendung dieses Artikels auf unter Kontrolle gestelltes Getreide für die Herstellung alkoholischer Getränke gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 ist unter „Ausfuhr” die Anwendung dieser Kontrolle zu verstehen.
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