Artikel 6a VO (EG) 2000/1520
(1) Die Pflichten aus den Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die Rechte aus den Bescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden, wenn diese Übertragung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Bescheinigung und Teilbescheinigung erfolgt und wenn Name und Anschrift des Übernehmers spätestens bei Antragstellung in Feld 20 des Erstattungsbescheinigungsantrags vermerkt werden. Nur die noch nicht auf der Bescheinigung oder auf sämtlichen Teilbescheinigungen abgeschriebenen Beträge können übertragen werden.
Vor Ausstellung der Bescheinigung wird der folgende, gemäß den Angaben in dem Antrag vervollständigte Vermerk in Feld 22 eingetragen: „Die Rechte können gegebenenfalls an (Name und Anschrift des Übernehmers)… übertragen werden.”
Wird bei Beantragung der Bescheinigung kein Übernehmer mit Name und Anschrift genannt, wird Feld 6 gestrichen.
1a. Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, Name und Anschrift des Übernehmers in Feld 20 des Antragsformulars zu vermerken, nicht für Erstattungsbescheinigungen, die für die Verwendung ab 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren ausgestellt werden. Bei diesen Erstattungsbescheinigungen wird Feld 6 nicht gestrichen.
Für dem am 30. September 2002 endenden Haushaltszeitraum werden die Bestimmungen des ersten Unterabsatzes auf Erstattungsbescheinigungen angewandt, die für die Verwendung ab 1. August 2002 ausgestellt werden.
(2) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen.
In diesem Fall trägt die erteilende Stelle in Feld 6 der Bescheinigung einen der folgende Vermerke ein:
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Rückübertragung auf den Bescheinigungsinhaber am …
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(3) Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die erteilende Stelle oder die bzw. eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet wurden, in der Bescheinigung oder gegebenenfalls in der Teilbescheinigung Folgendes ein:
- a)
- Name und Anschrift des Übernehmers gemäß Absatz l oder den in Absatz 2 genannten Vermerk,
- b)
- das Datum dieser Eintragung, bestätigt durch den Dienststempel.
(4) Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der Eintragung an wirksam.
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