Artikel 7 VO (EG) 2000/1520
1. Die Erstattungsbescheinigung wird für einen in Euro festgesetzten Betrag beantragt und ausgestellt.
Der Erstattungsbescheinigungsantrag und die Erstattungsbescheinigung selbst werden nach dem Muster des Anhangs F erstellt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20.
(2) Der Wirtschaftsbeteiligte kann die Vorausfestsetzung der am Tag der Stellung des Vorausfestsetzungsantrags geltenden Erstattungssätze beantragen. In diesem Fall gilt die Vorausfestsetzung für sämtliche geltenden Erstattungssätze. Ein einziger Vorausfestsetzungsantrag gemäß Anhang F kann entweder bei der Beantragung der Erstattungsbescheinigung oder ab dem Tag der Zuteilung der Erstattungsbescheinigung und vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit gestellt werden.
Die Vorausfestsetzung gilt nicht für Ausfuhren, die vor dem Tag der Antragstellung getätigt wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 und soweit es sich bei den betreffenden Anträgen um Anträge auf Vorausfestsetzung von Erstattungssätzen handelt, gelten an einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung als am folgenden Werktag vorgelegt.
3. Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die Sicherheit gemäß Artikel 11 gewährleistet.
4. Bei den in Absatz 3 genannten Verpflichtungen handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Wirtschaftsbeteiligte den spezifischen Antrag beziehungsweise die spezifischen Anträge für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs F-VI vorgelegt hat. Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, die die im spezifischen Antrag angegebene Nummer trägt, zu stellen.
Als Nachweis für die Erfüllung der Hauptpflicht durch den Wirtschaftsbeteiligten gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Anhang F-VI bei der zuständigen Behörde. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet.
(5) Die Erstattung, die aufgrund eines spezifischen Erstattungsantrags und nicht aufgrund der Ausfuhranmeldung beantragt wurde, wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen und insbesondere gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 gewährt.
Unbeschadet der Bestimmung in Unterabsatz 1 kann, wenn die Frist von drei Monaten gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht eingehalten wird, die Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht als erfüllt gelten, so dass die Sicherheit gemäß Artikel 11 für den betreffenden Betrag verfällt.
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