Artikel 8 VO (EG) 2000/1520
(1) Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:
- a)
- am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind;
- b)
- am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind;
- c)
- am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind;
- d)
- am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind;
- e)
- am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind;
- f)
- am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind.
Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden in den Buchstaben a) bis f) genannten Schlusstermin entspricht.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum:
- —
-
14. September die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a);
- —
-
14. November die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b);
- —
-
14. Januar die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c);
- —
-
14. März die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d);
- —
-
14. Mai die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e);
- —
-
14. Juli die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe f).
3. Die Kommission setzt den Betrag, für den die Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, anhand folgender Elemente fest:
- a)
-
des Höchstbetrags der Erstattungen, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens festgesetzt wird,
abzüglich
- b)
-
gegebenenfalls des den Höchstbetrag übersteigenden Betrags, der im Laufe des vorangehenden Haushaltsjahres genehmigt werden konnte,
abzüglich
- c)
-
des für die Deckung der Ausfuhren gemäß Artikel 14 zurückgestellten Betrags
abzüglich
- d)
-
der im Laufe des Haushaltsjahres getätigten Zahlungen für Ausfuhren vor dem 1. März 2000
abzüglich
- e)
-
der im laufenden Haushaltsjahr getätigten Zahlungen für Ausfuhren während des vorangehenden Haushaltszeitraums
abzüglich
- f)
-
der Beträge, für die im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden,
zuzüglich
- g)
-
des Betrags, für den Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 12 zurückgegeben wurden,
zuzüglich
- h)
-
des eventuell nicht ausgeschöpften Teils des unter c) genannten zurückgestellten Betrags
und
- i)
- unter Berücksichtigung des Unsicherheitsfaktors bei einigen dieser Beträge.
4. Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraumes Erstattungsbescheinigungen für jeden der unter Absatz 1 genannten Zeitabschnitte ausgestellt werden können, beläuft sich auf:
- —
-
30 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. September für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe a) festgesetzt wird;
- —
-
27 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. November für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzt wird;
- —
-
32 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. Januar für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe c) festgesetzt wird;
- —
-
44 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. März für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe d) festgesetzt wird;
- —
-
67 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. Mai für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe e) festgesetzt wird;
- —
-
100 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. Juli für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe f) festgesetzt wird.
5. Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeitabschnitte eingegangenen Anträge den Höchstsatz gemäß Absatz 4, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Absatz 1 vorgesehenen Daten gestellt wurden, so Anwendung findet, dass der Höchstbetrag gemäß Absatz 4 beachtet wird.
Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
6. Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten durch die Kommission können die Erstattungsbescheinigungen in Höhe des beantragten Betrags, multipliziert mit dem Faktor 1 abzüglich des gemäß Absatz 5 bzw. Absatz 8 festgesetzten Verringerungskoeffizienten, ausgestellt werden.
In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften seinen Antrag zurückziehen.
7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils bis zum 1. Oktober, 1 Dezember, 1 Februar, 1 April, 1 Juni und 1 August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 6 zurückgezogen haben.
8. Nach dem 1. Oktober können Erstattungsbescheinigungsanträge im betreffenden Haushaltszeitraum auch außerhalb der unter Absatz 1 genannten Zeitabschnitte gestellt werden. Die während der Woche eingegangenen Anträge werden der Kommission am darauffolgenden Dienstag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Montag ausgestellt werden.
Kommt die Kommission zu der Ansicht, dass die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union nicht eingehalten zu werden drohen, so kann sie auf die zur Prüfung vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung einen Verringerungskoeffizienten anwenden, wobei sie insbesondere die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsverfahren berücksichtigt. Außerdem kann sie die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen aussetzen.
Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von vier Tagen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Tag, an dem die Anträge der Kommission mitgeteilt werden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
9. Erstattungsbescheinigungen gemäß Absatz 8 können lediglich beantragt werden, wenn kein Verringerungskoeffizient gemäß Absatz 5 festgesetzt wurde. Mit den so ausgestellten Erstattungsbescheinigungen sollen die gemäß Absatz 4 berechneten Beträge ausgeschöpft werden, zuzüglich der Mittel, für die letztendlich keine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, sowie der Mittel, für die Erstattungsbescheinigungen zurückgezogen wurden.
10. Wenn die gemäß Absatz 3 festgesetzten Beträge noch verfügbar sind, kann die Kommission durch eine spätestens am 10. August erfolgte Bekanntmachung im Amtsblatt zulassen, dass unter den in Absatz 8 genannten Bedingungen ab dem folgenden Montag Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober getätigt werden sollen, beantragt werden.
11. Die Artikel 1 bis 5, 7, 9 und 10 gelten ab dem 15. Juli 2000.
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