Artikel 9 VO (EG) 2000/1520

1. Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem auf dem entsprechenden Antrag angegebenen Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des Anhangs F.

2. Die Erstattungsbescheinigung gilt bis zum Ende des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt oder bis zum Ende des Haushaltszeitraums, falls dieses früher eintritt.

Im voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum Ende des fünften Monats, der dem Monat folgt, in dem der Vorausfestsetzungsantrag gestellt wurde, beziehungsweise bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung, sofern diese vorher verfällt.

Für die ab dem 1. Juni ausgestellten Bescheinigungen kann die Kommission die Gültigkeitsdauer verlängern.

Im voraus festgesetzte Erstattungssätze für Ausfuhren, die zwischen dem 1. März 2000 und spätestens dem 30. September 2000 durchgeführt werden, gelten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.

Die Vorausfestsetzungsanträge sind gemäß Anhang F Punkt II zu stellen.

Teilbescheinigungen können nicht unabhängig von der Bescheinigung auf die sie sich beziehen, einer Vorausfestsetzung unterliegen.

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