Artikel 10 VO (EG) 2000/1543

(1) Die Kommission überprüft zusammen mit dem Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuß sowie dem Beratenden Ausschuß für die Fischereiwirtschaft jedes Jahr im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur den Stand der Durchführung der nationalen Programme.

(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und nach Anhörung des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals spätestens am 31. Dezember 2003 einen Bericht vor, in dem die von jedem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die Angemessenheit der angewandten Methoden sowie die bei der Datenerhebung und -verwaltung im Sinne dieser Verordnung erzielten Ergebnisse bewertet werden. In diesem Bericht ist auch die Verwertung der gesammelten Daten durch die Gemeinschaft zu bewerten.

(3) Die Kommission überprüft bis spätestens 31. Dezember 2003, ob eine Erweiterung des Erfassungsbereichs der nach dieser Verordnung erhobenen Daten zweckmäßig ist. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zu diesem Zweck in für die GFP wichtigen Bereichen, die durch Artikel 4 noch nicht erfaßt sind, Studien und Sondierungsvorhaben durchführen, namentlich im Bereich Aquakultur und was die Beziehung zwischen Fischerei, Aquakultur und Umwelt sowie die durch Fischerei und Aquakultur geschaffenen Arbeitsplätze angeht. Die Gemeinschaft kann diese Studien und Vorhaben nach den Bestimmungen der Entscheidung 2000/439/EG finanziell unterstützen.

(4) Anhand des Berichts und der Beurteilungen nach den Absätzen 2 und 3 und unter Berücksichtigung der wechselnden Bedürfnisse der GFP prüft die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2003, ob eine Änderung dieser Verordnung erforderlich ist, und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag.

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