Artikel 9 VO (EG) 2000/1543
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Ausschuß für Fischerei und Aquakultur, nachstehend „Ausschuß” genannt, unterstützt.
(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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