Artikel 8 VO (EG) 2000/1543

(1) Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, die insbesondere die in den Artikeln 5 und 7 genannten Angelegenheiten betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die in Artikel 5 genannten Programme nach Anhörung des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses und des Beratenden Ausschusses für die Fischwirtschaft verabschiedet.

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