Artikel 7 VO (EG) 2000/1543

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß die unter die Gemeinschaftsprogramme fallenden aggregierten Daten in Datenbanken eingegeben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter diese Verordnung fallenden Daten an die zuständigen internationalen Organisationen nach Maßgabe ihrer besonderen Regelungen und Vorschriften weiterleiten.

Die Kommission wird über jede Übermittlung von Daten unterrichtet. Sie erhält auf Anfrage eine elektronische Kopie der Daten.

(3) Die Kommission hat elektronischen Zugriff auf alle unter die Gemeinschaftsprogramme fallenden aggregierten Daten und kann diese dem Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuß zur Verfügung stellen.

(4) Alle nach dieser Verordnung übermittelten oder gesammelten Daten in jedweder Form unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen denselben Schutz, wie ihn die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Daten entgegennehmen, sowie die entsprechenden Vorschriften, die für die Organe der Gemeinschaft gelten, für vergleichbare Daten gewähren.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden insbesondere für folgende Punkte nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen:

Regeln für die Übermittlung von Daten, einschließlich der Übermittlung wissenschaftlicher Daten an internationale Organisationen;

Kriterien für die Abfrage von Datenbanken und erforderliche Mindeststandards, damit befugte Benutzer auf die Daten zugreifen können;

Daten, die unter der direkten Verantwortung der Kommission zusammengefaßt werden, soweit dies angezeigt ist.

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