Artikel 6 VO (EG) 2000/1543
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm zur Datenerhebung und -verwaltung. Die erste Programmlaufzeit erstreckt sich auf die Jahre 2002 bis einschließlich 2006. Die zweite Programmlaufzeit erstreckt sich auf die Jahre 2007 und 2008. Das Programm beschreibt zum einen die Erfassung der einzelnen Daten und zum anderen die notwendigen Verarbeitungsschritte zur Gewinnung der aggregierten Daten nach den Grundsätzen des Artikels 3. Ebenfalls anzugeben sind die Verbindungen zwischen diesem Programm und den nach Artikel 5 aufgestellten Gemeinschaftsprogrammen.
(2) Jeder Mitgliedstaat ist verantwortlich für die Zuverlässigkeit und Konstanz der Verfahren zur Sammlung und Verarbeitung der Daten. Er übermittelt der Kommission die erforderlichen Angaben, damit die tatsächlich eingesetzten Mittel und die Wirksamkeit der Verfahren bewertet werden können. Soweit vorhanden, finden bei der Sammlung und Auswertung dieser Daten geeignete internationale oder europäische Definitionen und Klassifizierungssysteme Anwendung.
(3) Jeder Mitgliedstaat deckt in seinem nationalen Programm, soweit möglich, die ihn betreffenden Teile des gemeinschaftlichen Mindestprogramms nach Artikel 5 ab.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Gemeinschaft finanzielle Unterstützung für die Teilbereiche seines nationalen Programms beantragen, die den ihn betreffenden Bestandteilen des gemeinschaftlichen Mindestprogramms entsprechen. Sofern die Vorschriften über das Mindestprogramm vollständig erfüllt sind, kann er bei der Gemeinschaft auch für zusätzliche Teilbereiche des nationalen Programms, die dem erweiterten Gemeinschaftsprogramm entsprechen, finanzielle Unterstützung beantragen.
Die Verpflichtung, die Vorschriften über das Mindestprogramm vollständig zu erfüllen, gilt jedoch für die Jahresdaten pro Flottensegment erst ab 1. Januar 2004 und für die Jahresdaten für die einzelnen Segmente der Verarbeitungsindustrie erst ab 1. Januar 2006 (siehe Anhang IV).
Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird nach der Entscheidung 2000/439/EG festgelegt.
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