Artikel 5 VO (EG) 2000/1543

(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 unter Beachtung des in Anhang I vorgegebenen Rahmens ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das die für wissenschaftliche Einschätzungen unerlässlichen Angaben abdeckt, sowie ein erweitertes Gemeinschaftsprogramm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben einbezieht, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen. Das erste Gemeinschaftsprogramm erstreckt sich auf die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 und das zweite Gemeinschaftsprogramm auf die Jahre 2007 und 2008.

(2) Um die Datenerhebung und -verwaltung im Jahr 2001 zu unterstützen, führt die Kommission nach den bestehenden Regeln und Gepflogenheiten Ausschreibungen durch.

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