Artikel 4 VO (EG) 2000/1543

Die Mitgliedstaaten sammeln die erforderlichen Angaben, um

1.
die Tätigkeiten der einzelnen Fangflotten und die Entwicklung der Fangkapazitäten bewerten zu können. Zu diesem Zweck werden die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 779/97 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2090/98, (EG) Nr. 2091/98 und (EG) Nr. 2092/98 gesammelten Daten zusammenfassend ausgewertet und von den Mitgliedstaaten nach Bedarf zusätzliche Informationen gesammelt;
2.
sämtliche Fänge einschließlich etwaiger Rückwürfe je Bestand abschätzen und diese Fänge bei Bedarf nach Schiffsgruppen, geographischen Gebieten und Zeiträumen aufschlüsseln zu können. Aus diesen Fängen werden biologische Proben entnommen. Die Mitgliedstaaten führen ferner auf See wissenschaftliche Untersuchungen durch, um — unabhängig von den Daten, welche im Rahmen der kommerziellen Fischerei gewonnen werden — für diejenigen Bestände, für die solche Bewertungen möglich und zweckmäßig sind, Bestandsgröße und -verteilung zu bewerten;
3.
die Preise für die verschiedenen Anlandungen und die Bildung dieser Preise verfolgen zu können. Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 gesammelten Daten werden zusammenfassend ausgewertet. Zusätzliche Daten werden gesammelt, um alle Anlandungen in den Häfen der Gemeinschaft und anderswo sowie die Einfuhren zu erfassen;
4.
die wirtschaftliche Lage des Sektors anhand von Untersuchungen und Stichproben, die umfassend genug sein müssen, damit die Zuverlässigkeit der Schätzungen gewährleistet ist, bewerten zu können; dabei sind folgende Daten zu erheben:

a)
für die Fangwirtschaft:

Verkaufserlöse und sonstige Einnahmen (Beihilfen, Zinsen zum Beispiel),

Produktionskosten,

Daten, die eine Zählung und Klassifizierung der Arbeitsplätze auf See ermöglichen;

b)
für die Verarbeitungsindustrie:

erzeugte Mengen und ihr Wert nach festzulegenden Erzeugnisgruppen,

Anzahl Unternehmen und Anzahl Arbeitsplätze,

Entwicklung und Aufgliederung der Produktionskosten.

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