Artikel 3 VO (EG) 2000/1543
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich gestützter Daten, die biologische und wirtschaftliche Angaben umfassen. Die angewandten Methoden müssen über die gesamte Laufzeit konstant und gemeinschaftsweit vereinheitlicht sein und den einschlägigen internationalen Vorschriften entsprechen.
(2) Unbeschadet ihrer bestehenden Verpflichtungen zur Datenerhebung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere der in Artikel 4 Nummern 1 und 3 genannten Verordnungen verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
- a)
- Sie erstellen Datenerhebungsprogramme, gegebenenfalls auf der Grundlage von Stichprobenverfahren, die diese Verpflichtungen ergänzen oder durch diese Verpflichtungen noch nicht abgedeckte Tätigkeitsbereiche betreffen.
- b)
- Sie bestimmen die Datenverarbeitungsverfahren zur Gewinnung der aggregierten Daten.
- c)
- Sie stellen sicher, daß die für die aggregierten Daten verwendeten Ausgangsdaten für etwaige neue Berechnungen weiter zur Verfügung stehen werden, wenn dies erforderlich sein sollte.
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