Artikel 2 VO (EG) 2000/1543
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „mehrjährige Reihen” Daten, an denen sich die Entwicklung eines Parameters über mehrere Jahre ablesen läßt;
- b)
- „aggregierte Daten” das Ergebnis der Verarbeitung von Daten, die für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen für einen bestimmten Zeitabschnitt und gegebenenfalls einen bestimmten geographischen Bereich erfaßt wurden, um eine repräsentative Gesamteinschätzung zu ermöglichen;
- c)
- „zeitlich-räumliche Verknüpfung” : die Verknüpfung eines in definierte Sektoren eingeteilten geographischen Gebiets mit einem definierten Zeitabschnitt.
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