Artikel 1 VO (EG) 2000/1543
Mit dieser Verordnung wird eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten eingeführt, die für die Bewertung der Lage der Fischereiressourcen und des Fischereisektors erforderlich sind.
Die Datenerhebung ist Aufgabe der Mitgliedstaaten.
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