Präambel VO (EG) 2000/1543

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(3) erstellt der Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuß regelmäßig einen Bericht über die Lage der Fischereiressourcen und deren wirtschaftliche Auswirkungen.
(2)
Im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wie auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Fischbestände wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Verbesserung des wissenschaftlichen Kenntnisstands verstärkt zu forschen und Daten zusammenzustellen.
(3)
Die Gemeinschaft muß sich an den Bemühungen beteiligen, die in internationalen Gewässern insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen der regionalen Fischereiorganisationen unternommen werden, um die Fischereiressourcen zu erhalten.
(4)
Damit die für die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) notwendigen wissenschaftlichen Bewertungen vorgenommen werden können, müssen vollständige Daten über die Bestandslage und -entwicklung, die Fangflotten und ihre Tätigkeit sowie wirtschaftliche und soziale Aspekte gesammelt werden.
(5)
Die Erfassung dieser spezifischen Angaben sollte mit statistischen Angaben koordiniert werden.
(6)
Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene Prioritäten zu setzen und die Verfahren der Datenerhebung und -verarbeitung innerhalb der Gemeinschaft festzulegen, um sicherzustellen, daß die Kohärenz der Gesamtregelung gewahrt ist, und um für ein bestmögliches Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit zu sorgen, indem ein fester mehrjähriger Rahmen geschaffen wird.
(7)
Für die wissenschaftlichen Analysen sind statt detaillierter Grunddaten vorrangig aggregierte Daten erforderlich, die durch Zusammenfassen und Bearbeiten der Einzeldaten auf geeigneter Ebene gewonnen werden.
(8)
Die bestehenden Verordnungen in diesem Bereich, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 3759/92(4), (EWG) Nr. 2847/93(5), (EG) Nr. 685/95(6), (EG) Nr. 779/97(7) und (EG) Nr. 104/2000(8) des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 2090/98(9), (EG) Nr. 2091/98(10) und (EG) Nr. 2092/98(11) der Kommission enthalten Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung von Daten zu den Fischereifahrzeugen, ihrer Tätigkeit, ihren Fängen sowie über die Entwicklung der Preise; alle diese Bestimmungen müssen für die Ausarbeitung einer Gesamtregelung berücksichtigt werden.
(9)
Die bestehenden Verordnungen decken jedoch nicht alle Tätigkeitsbereiche ab, in denen Daten erhoben werden sollten, um umfassende und zuverlässige wissenschaftliche Analysen zu ermöglichen. Sie erstrecken sich auf einzelne oder auf globale Daten, nicht aber auf Daten, die für wissenschaftliche Bewertungen auf angemessener Ebene aggregiert wurden. Es sollten daher neue Vorschriften erlassen werden, um mehrjährige Reihen aggregierter Daten zu erstellen, auf die die zuständigen und befugten Benutzer wirklich Zugriff haben.
(10)
Zur Bewertung der Bestandslage und der wirtschaftlichen Lage des Sektors müssen biologische Daten gesammelt werden, die sämtliche Fänge einschließlich Rückwürfe, eine Reihe von unabhängig von der Fischwirtschaft vorgenommenen Schätzungen der Bestandsgrößen, Informationen über Fangkapazitäten und Fischereiaufwand einschließen, sowie Daten, die Aufschluß über die Preisentwicklung geben und eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der Fischfangbetriebe und Verarbeitungsunternehmen sowie der Beschäftigungsentwicklung in diesen Bereichen ermöglichen.
(11)
Vorrang sollte den für wissenschaftliche Bewertungen unerläßlichen Daten eingeräumt werden, doch um eine weitere Verbesserung dieser Bewertungen zu ermöglichen, sollte auch ein erweitertes Programm unterstützt werden.
(12)
Die Wissenschaft, die Fischwirtschaft und die übrigen Betroffenen müssen an der Ausarbeitung der Vorschriften für die Datenerhebung und -verwaltung beteiligt werden. Die geeigneten Gremien, in denen die Stellungnahmen zu sammeln sind, sind der mit Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzte Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuß und der mit dem Beschluß 71/128/EWG der Kommission(12) eingesetzte Beratende Ausschuß für die Fischereiwirtschaft.
(13)
Die Gemeinschaftsprogramme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten sollten unter der direkten Verantwortung der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Letztere sollten zu diesem Zweck auf die Gemeinschaftsprogramme abgestimmte nationale Programme entwickeln.
(14)
Die Durchführung der einzelstaatlichen Programme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten wird beträchtliche Ausgaben mit sich bringen. Der volle Nutzen dieser Programme kommt nur auf Gemeinschaftsebene zum Tragen. Daher sollte sich die Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. Diese Beteiligung ist in der Entscheidung 2000/439/EG(13) geregelt.
(15)
Die aggregierten Daten, um die es in dieser Verordnung geht, müssen in Datenbanken eingegeben werden, damit sie für befugte Benutzer zugänglich sind und ihr Austausch möglich ist. Internationale Organisationen, namentlich der Internationale Rat für Meeresforschung, und regionale Fischereiorganisationen sind auf die Übertragung spezifischer wissenschaftlicher Daten eingestellt.
(16)
Um die Durchführung dieser Bestimmungen zu erleichtern, sollte ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in einem Verwaltungsausschuß vorgesehen werden.
(17)
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(14) erlassen werden.
(18)
Die Durchführung der Programme zur Datenerhebung und -verwaltung sollte regelmäßig bewertet werden. Mittelfristig sollte die Möglichkeit einer Erweiterung der erfaßten Tätigkeitsbereiche geprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 375 E vom 28.12.1999, S. 54.

(2)

Stellungnahme vom 2. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(4)

ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

(5)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2346/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(6)

ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5.

(7)

ABl. L 113 vom 30.4.1997, S. 1.

(8)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(9)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

(10)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.

(11)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 47.

(12)

ABl. L 68 vom 22.3.1971, S. 18. Beschluß geändert durch den Beschluß 1999/478/EG (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70).

(13)

Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(14)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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