ANHANG I VO (EG) 2000/1543

Mindestprogramme und erweiterte Programme

Definition des Mindestprogramms

a)
Das Mindestprogramm umfaßt

die Überwachung des Fischereiaufwands durch die Erhebung von Daten zu folgenden Parametern:

Anzahl der Fischereifahrzeuge,

Bruttoraumzahl (BRZ),

Motorleistung (kW),

Alter des Fischereifahrzeugs,

verwendete Fanggeräte,

während des Jahres auf See verbrachte Zeit;

die Überwachung der kommerziellen Fischerei durch die Erhebung von Daten zu Anlandungen und Rückwürfen, biologische Proben und Begutachtungen:

Anlandungen und Rückwürfe der in Anhang II aufgeführten Bestände,

biologische Proben der in Anhang II aufgeführten Bestände zur Schätzung der Fangzusammensetzung und der biologischen Parameter wie Wachstum, Geschlecht, Reife und Fruchtbarkeit,

Begutachtungen in den in Anhang III aufgeführten geographischen Gebieten, deren Ziele nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt werden;

Überwachung der Erstverkaufspreise für die in Anhang II aufgeführten Arten in den in Anhang III genannten geographischen Gebieten;

Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fangbetriebe und Verarbeitungsunternehmen gemäß den in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechnungsposten oder Postengruppen.

b)
Die Aggregationsebene für die im Rahmen des Mindestprogramms gesammelten Informationen wird nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt.

Die Festlegung der Aggregationsebene erfolgt auf der Grundlage

von zeitlich-räumlichen Verknüpfungen mit Angabe der Größe der geographischen Ausgangsabschnitte und der zugrunde gelegten Zeitabschnitte, die hinsichtlich des Fischereiaufwands im Einklang mit den geltenden Verordnungen stehen müssen;

der Identifizierung der maßgeblichen Schiffsgruppen und/oder Häfen sowie der maßgeblichen Bereiche der Verarbeitungsindustrie hinsichtlich der Daten über den Fischereiaufwand und der Wirtschaftsdaten entsprechen die Schiffsgruppen den Zweigen oder gegebenenfalls den Unterzweigen der vierten Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP) (1997-2001) und sind in allen Rubriken gleich.

c)
Gegebenenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 bezifferte Vorgabenr für die Genauigkeit der Bewertung oder die Häufigkeit der Probenahmen festgelegt.

Definition des erweiterten Programms

d)
Das erweiterte Programm umfaßt (zusätzlich zum Mindestprogramm)

die Überwachung des Fischereiaufwands durch die Erhebung von Daten zu denselben Parametern, die für das Mindestprogramm gelten, jedoch an spezifische Fischereien angepaßt werden, so daß sie die Zielarten, die verwendeten Fanggeräte und andere Ausrüstungen berücksichtigen. Die zusätzlichen Parameter werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt;

die Überwachung der kommerziellen Fischerei durch die Erhebung von Daten zu Anlandungen und Rückwürfen, biologische Proben und Begutachtungen:

Anlandungen und Rückwürfe der in Anhang II aufgeführten Bestände mit einer niedrigeren Aggregationsebene und einer häufigeren Probenahme; Aggregationsebene und Häufigkeit der Probenahme sind nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festzulegen;

biologische Proben der in Anhang II aufgeführten Bestände, jedoch mit einem niedrigeren Aggregationsgrad und einer häufigeren Probenahme; Aggregationsebene und Häufigkeit der Probenahme sind nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festzulegen;

Begutachtungen in den in Anhang III aufgeführten geographischen Gebieten, jedoch anhand einer erweiterten Begutachtungsliste und/oder einer häufigeren Probenahme; die Ziele der Begutachtung werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt;

Überwachung der Erstverkaufspreise für die in Anhang II aufgeführten Arten in den in Anhang III genannten geographischen Gebieten nach Handelsklassen entsprechend den bestehenden Verordnungen

die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fangbetriebe und Verarbeitungsunternehmen gemäß den in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechnungsposten oder Postengruppen, mit ausführlicheren Informationen zu den verschiedenen Kostenkategorien, der Art der Investition, den Angaben zur Bestimmung der Vermögenslage und den Arbeitsplätzen. Die Einzelheiten der Zusatzinformationen werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt.

e)
Die Aggregationsebene liegt unter der für das Mindestprogramm. Die Aggregate des erweiterten Programms müssen mit den im Mindestprogramm verwendeten Aggregaten vereinbar sein.
f)
Gegebenenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 bezifferte Vorgaben für die erhöhte Genauigkeit der Beurteilungen oder die gesteigerte Häufigkeit der Probenahmen festgelegt.

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