Artikel 12 VO (EG) 2000/1607

Direkte Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Herabstufung von Qualitätsweinen b. A.

(1) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen geographischem Gebiet sich ein Qualitätswein b. A. befindet, für den eine Herabstufung erwogen wird, teilt dies der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats mit, in dessen Hoheitsgebiet dieser Wein erzeugt wurde, nachstehend „Ursprungsmitgliedstaat” genannt.

Dieser Austausch von Mitteilungen kann ergänzt werden durch

a)
die Entsendung von Proben an ein amtliches Laboratorium des Ursprungsmitgliedstaats auf Antrag eines der betroffenen Mitgliedstaaten. Handelt es sich um einen Qualitätswein b. A., der sich in einem Behältnis mit einem Fassungsvermögen von 60 l oder weniger befindet, so ist auf der Probe das Etikett anzubringen, unter dem dieser Wein in den Verkehr gebracht worden ist;
b)
die Mitwirkung eines qualifizierten Sachverständigen des Ursprungsmitgliedstaats bei der Kontrolle,
c)
die Teilnahme an zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbarten Untersuchungen,
d)
die Überprüfung der gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgeschriebenen Ausfertigung der Dokumente und Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern.

(2) Die zuständige Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, setzt die zuständige Stelle, die den Antrag gestellt hat, so bald wie möglich von ihrem Beschluß betreffend die Herabstufung in Kenntnis.

(3) Sofern die Gesamtmenge des Weins 2 Hektoliter nicht überschreitet, kann die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen geographischem Gebiet sich ein Qualitätswein b. A. befindet, für den eine Herabstufung erwogen wird, die Herabstufung dieses Weins selbst beschließen.

(4) Jede von einem Beschluß gemäß Absatz 2 oder 3 betroffenen natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung kann eine Überprüfung dieses Beschlusses bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beantragen, in dessen geographischem Gebiet sich der Qualitätswein b. A. befindet. Sofern die zuständige Stelle diesen Antrag auf Überprüfung für begründet erachtet, wendet sie sich an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, aus dem dieser Qualitätswein b. A. stammt, mit der Bitte, ihren Beschluß zu überprüfen; in dem in Absatz 3 genannten Fall nimmt sie diese Überprüfung selbst vor.

(5) Die Mitgliedstaaten, die im Laufe eines Jahres Qualitätsweine b. A. aus anderen Mitgliedstaaten herabgestuft haben, übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten, aus denen die Qualitätsweine b. A. stammen, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres eine Mitteilung mit Angaben über die Mengen jedes dieser herabgestuften Qualitätsweine b. A.

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