Artikel 11 VO (EG) 2000/1607

Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Herabstufung von Qualitätsweinen b. A.

Die Mitgliedstaaten sammeln für jedes Weinwirtschaftsjahr die Angaben über die Mengen Qualitätsweine b. A., die in ihrem geographischen Gebiet herabgestuft worden sind.

Sie teilen diese Angaben der Kommission spätestens am 1. November mit, der auf das Weinwirtschaftsjahr folgt, in dem die Herabstufung vorgenommen wurde.

Dabei unterscheiden sie zwischen den Weinmengen, denen die Eigenschaft eines Qualitätsweins b. A. aberkannt wurde

a)
auf der Erzeugerstufe

i)
auf Veranlassung der zuständigen Stelle,
ii)
auf Antrag des Erzeugers;

b)
auf der Handelsstufe

i)
auf Veranlassung der zuständigen Stelle;
ii)
auf Antrag des Händlers.

Sie geben die Mengen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der aus dieser Herabstufung hervorgegangenen Erzeugnisse, an.

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