Artikel 10 VO (EG) 2000/1607

Bedingungen für die Herabstufung von Qualitätsweinen b. A. auf der Handelsstufe

(1) „Einen Qualitätswein b. A. herabstufen” bedeutet im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 „untersagen, für den betreffenden Wein eine den Qualitätsweinen b. A. vorbehaltene gemeinschaftliche oder nationale Angabe zu verwenden” .

(2) Im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 der genannten Verordnung ist bei einem Qualitätswein b. A. eine seine Herabstufung rechtfertigende Verschlechterung insbesondere dann eingetreten, wenn festgestellt worden ist,

a)
daß er die Anforderungen in bezug auf mindestens eines der charakteristischen Merkmale gemäß Anhang VI Abschnitt J Ziffer 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung nicht mehr erfüllt, oder
b)
daß er mindestens eins der Merkmale nicht mehr aufweist, die für einen Qualitätswein b. A., der den Namen seines Erzeugungsgebiets trägt, charakteristisch sind.

(3) Die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe wird von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 3 dieser Verordnung verkündet.

(4) Das Verfahren zur Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. wird eingeleitet auf Veranlassung

a)
der zuständigen Stelle gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung anläßlich einer entsprechenden Kontrolle oder
b)
des Weinhändlers, in dessen Besitz sich der Wein befindet, wenn er feststellt, daß dieser Wein die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der zuständigen Stellen mit, die von ihnen zur Herabstufung der Qualitätsweine b. A. ermächtigt sind. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Mitteilungen in sämtlichen Mitgliedstaaten.

(6) Jede zuständige Stelle stellt gegebenenfalls die Nichtübereinstimmung des Begleitdokuments fest, das für einen herabgestuften Wein ausgestellt wurde.

In den Ein- und Ausgangsbüchern, die von denjenigen geführt werden, die im Besitz eines herabgestuften Weins sind, wird vermerkt, daß es sich um einen Wein handelt, dem die Eigenschaft eines Qualitätsweins b. A. aberkannt worden ist.

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