Artikel 9 VO (EG) 2000/1607

Verwendung der Weine, die die Anforderungen der analytischen und organoleptischen Prüfungen nicht erfüllen

Ergibt die organoleptische Prüfung, daß sich ein Wein nicht für die Herstellung des Qualitätsweins b. A. eignet, für den die Einstufung beantragt wird, kann der Wein — sofern er die erforderlichen Merkmale aufweist — eingestuft werden als

a)
ein anderer Qualitätswein b. A., wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als solcher erfüllt sind, oder
b)
Tafelwein, sofern seine etwaige Anreicherung gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Anhang V Abschnitte C und G der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen wurde, oder
c)
Wein einer anderen Kategorie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

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