Artikel 8 VO (EG) 2000/1607

Allgemeine Vorschriften

(1) In Anwendung von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 setzt jeder Erzeugermitgliedstaat eine oder mehrere Kommissionen ein, die mit der organoleptischen Prüfung der auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. beauftragt werden.

Bei der Einsetzung der Kommissionen gemäß Unterabsatz 1 und Anhang VI Abschnitt J Nummer 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sorgen die Mitgliedstaaten für eine angemessene Vertretung der interessierten Parteien.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. systematisch einer analytischen und organoleptischen Prüfung unterzogen werden. Für Weine des Wirtschaftsjahres 2000/01 können diese Prüfungen jedoch in Form von Stichproben durchgeführt werden.

Sie sorgen dafür, daß die entnommenen Stichproben für die einzelnen Qualitätsweine b. A. der jeweiligen Erzeuger repräsentativ sind.

(3) Die Prüfungen gemäß Absatz 2 werden bei allen Weinen, die Qualitätsweine b. A. ergeben können, während der Herstellung und vor ihrer Einstufung als Qualitätsweine b. A. vorgenommen.

(4) Ein Wein kann nur dann als Qualitätswein b. A. eingestuft werden, wenn:

a)
die analytischen Prüfungen, die nach den Methoden gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen wurden, ergeben, daß dieser Wein die geforderten Grenzwerte gemäß Anhang VI Abschnitt J Nummer 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung erfüllt und
b)
bei der organoleptischen Prüfung festgestellt wird, daß der Wein die geforderten Eigenschaften aufweist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.