Artikel 2 VO (EG) 2000/1607

Abgrenzung der Gebiete in unmittelbarer Nachbarschaft eines bestimmten Anbaugebiets

Die Abgrenzung der Gebiete in unmittelbarer Nachbarschaft eines bestimmten Anbaugebiets, in dem ein Qualitätswein b. A. gewonnen oder hergestellt werden kann, erfolgt in Abweichung von Anhang VI Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, jedoch in Anwendung von Anhang VI Abschnitt D Nummer 3 der genannten Verordnung jeweils durch die betroffenen Mitgliedstaaten und für jeden einzelnen Qualitätswein b. A. Der Mitgliedstaat trägt dabei insbesondere der geographischen Lage, den Verwaltungsstrukturen und der Situation Rechnung, die vor der Abgrenzung dieser Gebiete bestand.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidungen bezüglich dieser Gebietsfestlegung mit; die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Entscheidungen in sämtlichen Mitgliedstaaten.

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