Artikel 2 VO (EG) 2000/1615

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten, von Nepal auf direktem Weg in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse und bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen vom 15. Juli 2000 bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse” im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.

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