Artikel 1 VO (EG) 2000/1615
(1) Abweichend von den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, die in Nepal aus importierten Stoffen (Geweben) oder Garnen (Gewirke oder Gestricke) mit Ursprung in den Mitgliedsländern des Verbands der südostasiatischen Nationen (ASEAN), außer in Myanmar, oder des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC) oder oder des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens hergestellt werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse dieses Landes.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als ASEAN- oder SAARC-Ursprungserzeugnisse die gemäß den in den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Ursprungsregeln hergestellten Erzeugnisse und als Ursprungserzeugnisse der des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens begünstigten Länder die in diesen Ländern gemäß den im Protokoll Nr. 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(1) festgelegten Ursprungsregeln hergestellten Erzeugnisse.
(3) Die zuständigen Behörden Nepals verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 zu gewährleisten.
Fußnote(n):
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Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
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