Präambel VO (EG) 2000/1615
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 249,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(4), insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Gemeinschaft gewährt Nepal Zollpräferenzen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2000 der Kommission(6), festgelegt werden.
- (2)
- In den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die Bedingungen aufgeführt, denen die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse” im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems entsprechen muß. Artikel 76 der genannten Verordnung läßt jedoch eine Abweichung von diesen Bestimmungen zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1539/1999 der Kommission(7) erwirbt Nepal Abweichungen von diesen Bestimmungen für bestimmte Textilien für den Zeitraum 15. Juli 1999 bis 14. Juli 2000.
- (4)
- Dieser Antrag erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Vor allem durch die Einführung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der (jährlichen) Mengen, die unter Berücksichtigung sowohl des Absorptionsvermögens des Gemeinschaftsmarkts für solche Waren aus Nepal als auch der Ausfuhrkapazität Nepals und der bestehenden Handelsströme festgelegt wurden, dürfte jegliche Schädigung des entsprechenden Wirtschaftszweigs der Germeinschaft ausgeschlossen sein. Die Abweichung soll an die ökonomischen Erfordernisse angepaßt werden.
- (5)
- Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit der begünstigten Länder ist vorzusehen, daß die in diesem Land im Rahmen dieser Abweichung verwendeten Materialien ihren Ursprung in den Mitgliedsländern des Verbands der südostasiatischen Nationen (ASEAN), außer in Myanmar, oder des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC) oder des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben.
- (6)
- Die transparente und effiziente Anwendung dieser Maßnahmen soll durch die relevanten Bestimmungen zur Einführung von Zollkontingenten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97(8) gewahrt bleiben.
- (7)
- Die Notwendigkeit, die Abweichung über die vorgesehenen Mengen hinaus gegebenenfalls weiter zu gewähren, wird unter Anhörung der nepalesischen Behörden geprüft.
- (8)
- Damit die volle Auswirkung zum Tragen kommt, muss eine solche Abweichung für einen Zeitraum von ausreichender Bedeutung bewilligt werden, bis zum 31. Dezember 2001, dem Ende der Laufzeit der Verordnung (EG) Nr. 2820/98.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
- (2)
ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.
- (3)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (4)
ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.
- (5)
ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.
- (6)
ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 28.
- (7)
ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 42.
- (8)
ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 31.
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