Artikel 4 VO (EG) 2000/1615

Erreichen die gemäß Artikel 3 vorgenommenen Ziehungen 80 % der im Anhang aufgeführten Mengen, so prüft die Kommission unter Anhörung der nepalesischen Behörden, ob es erforderlich ist, die Abweichung über diese Mengen hinaus weiter zu gewähren.

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