Artikel 5 VO (EG) 2000/1615

(1) Die zuständigen Behörden Nepals treffen die notwendigen Vorkehrungen, um eine mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

(2) In Feld 4 der zur Durchführung dieser Verordnung ausgestellten Formblätter A ist von den zuständigen Behörden Nepals der folgende Vermerk einzutragen: „Abweichung — Verordnung (EG) Nr. 1615/2000” .

(3) Die zuständigen Behörden Nepals übermitteln der Kommission monatlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Verordnung Formblätter A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

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