Artikel 6 VO (EG) 2000/1615

In Zweifelsfällen können die Mitgliedstaaten eine Kopie des Dokuments verlangen, mit dem der Ursprung der Stoffe bestätigt wird, die von Nepal im Rahmen der vorliegenden Abweichung verwendet worden sind. Diese Anforderung kann entweder anläßlich der Überführung der von dieser Verordnung begünstigten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder im Rahmen der Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit gestellt werden.

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