Artikel 13 VO (EG) 2000/1622

Kaliumhexacyanoferrat

Die Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe p) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und die Bedingungen, unter denen die Verantwortung ausgeübt wird, gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat muß der Wein Spuren von Eisen aufweisen.

Für die Kontrolle der Verwendung des in diesem Artikel genannten Erzeugnisses gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.

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