Artikel 16 VO (EG) 2000/1622

Behandlung durch Elektrodialyse

Die Behandlung durch Elektrodialyse, die gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Verhinderung der Weinsteinausfällung zulässig ist, darf nur eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang X dieser Verordnung genügt. Sie ist bis zum 31. Juli 2001 nur für Tafelweine vorbehalten.

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